Seit dem 01. Januar 2019 gilt das Teilhabechancengesetz, ein Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt.
Das Teilhabechancengesetz beinhaltet neue Fördermöglichkeiten, um Langzeitarbeitslose ganzheitlich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Damit wird ihnen der Übergang in ein ungefördertes Beschäftigungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert. Aus diesem Grund werden zusätzlich Praktika, Weiterbildungen und eine ganzheitliche Betreuung während der Beschäftigung gefördert.
Als Arbeitgeber werden Sie durch Lohnkostenzuschüsse unterstützt, wenn Sie Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen. Zielgruppe der “Teilhabe am Arbeitsmarkt” sind Menschen, die
- das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und
- in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.

Wann kommen Leistungen im Rahmen des Teilhabechancengesetzes für mich in Frage?
Wenn Sie als Arbeitgeber Personen einstellen, die mehr als sechs Jahre Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten haben, können Sie Lohnkostenzuschüsse für den neuen Mitarbeiter oder die neue Mitarbeiterin erhalten. Auch der pauschalierte Anteil, den Sie als Arbeitgeber als Gesamtsozialversicherungsbeitrag leisten, wird gefördert. Dabei wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung allerdings ausgeschlossen.
Um die Höhe des Zuschusses zu bestimmen, wird entweder der gesetzliche Mindestlohn oder das tarifliche Arbeitsentgelt zur Berechnung zugrunde gelegt. Wenn Sie einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld an den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin zahlen, so können diese nicht berücksichtigt werden.
Die Förderung nach dem Teilhabechancengesetz können Sie für eine maximale Dauer von fünf Jahren erhalten.

Welche Verpflichtungen habe ich dem Arbeitnehmer gegenüber?
Neben der neuen Beschäftigung soll der geförderte Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin auch ganzheitlich betreut und durch Coachings unterstützt werden. In diesen Coachings werden auch Ihre betrieblichen und sozialen Anforderungen an Ihre Arbeitnehmer thematisiert. Bitte beachten Sie daher, dass Sie in den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung verpflichtet sind, diese Betreuung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes zu ermöglichen. Das Jobcenter wird die individuellen Bedarfe der Beschäftigten prüfen und darauf basierend den erforderlichen Umfang der zusätzlichen Betreuung festlegen.
Welche weiteren Zuschüsse gibt es?
Neben dem regulären Zuschuss zu den Lohnkosten können auch Weiterbildungen unter Lohnfortzahlung gefördert werden. Grundsätzlich werden alle Arten der Qualifizierung auf Ihren Antrag hin gefördert. Insgesamt können dabei maximal 3.000,00 EUR pro Beschäftigungsverhältnis an Weiterbildungskosten gefördert werden.
Auch Praktika bei anderen Arbeitgebern können im angemessenen Umfang gefördert werden, wenn durch diese neue Wissensinhalte vermittelt werden.

