Unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße schafft der Gesetzgeber für Beschäftigte einen erweiterten Zugang zu Weiterbildungsmöglichkeiten.
Um den Folgen von technologischem Fortschritt und Strukturwandel vorzubeugen, werden Weiterbildungsmöglichkeiten ausgebaut. Davon profitieren vor allem Beschäftigte, deren berufliche Tätigkeiten zukünftig durch Technologien ersetzt werden können. Aber auch Beschäftigte, die auf andere Weise vom Strukturwandel bedroht sind oder die eine Weiterbildung in einem sogenannten Engpassberuf anstreben, erhalten besseren Zugang zur Weiterbildung.


Als Arbeitgeber können Sie von der Weiterbildung Ihrer Beschäftigten profitieren. Die Art und der Umfang der Weiterbildungsförderung orientiert sich maßgeblich an der Betriebsgröße.
- Kleinstunternehmen: Für Ihre Beschäftigten erhalten Sie Lehrgangskosten in voller Höhe.
- Klein- und Mittelständische Unternehmen (10-249 Beschäftigte): Für Ihre älteren und schwerbehinderten Beschäftigten erhalten Sie Lehrgangskosten in voller Höhe. Für Ihre übrigen Beschäftigten erhalten Sie bis zu 50 % der Lehrgangskosten.
- Unternehmen mit weniger als 2.500 Beschäftigten: Für Ihre Beschäftigten erhalten Sie bis zu 25 % der Lehrgangskosten.
- Unternehmen mit mehr als 2.500 Beschäftigten: Für Ihre Beschäftigten erhalten Sie bis zu 20 % der Lehrgangskosten. Dies gilt, wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein entsprechender Tarifvertrag vorliegt. Andernfalls erhalten Sie bis zu 15 % der Lehrgangskosten.
Als Arbeitgeber tragen Sie jeweils die restlichen Kosten der Weiterbildung.
Auch die Förderung mit Arbeitsentgeltzuschüssen (AEZ) wird ausgeweitet. Diese kann auch für nicht abschlussorientierte Weiterbildungen beansprucht werden. Die AEZ-Förderung wird ebenso nach der Betriebsgröße gestaffelt und ergibt sich daher wie folgt:
- Kleinstbetriebe erhalten bis zu 75 % der Kosten für eine Weiterbildung,
- KMU erhalten bis zu 50 % und
- größere Betriebe erhalten bis zu 25 %.
Wenn Sie geringqualifizierte Beschäftigte haben, die an Weiterbildungen teilnehmen, die zu einem Berufsabschluss führen, so ergeben sich keine Änderungen. Die Lehrgangskosten werden weiterhin in voller Höhe übernommen und eine AEZ-Förderung ist zu 100 % möglich.


Der Gesetzgeber hat für einen Teil Ihrer Beschäftigten zusätzliche persönliche und Voraussetzungen eingeführt, die sich auf Weiterbildungsmaßnahmen beziehen:
- Ihre Beschäftigten werden von der Förderung ausgeschlossen, wenn es sich um Weiterbildungen handelt, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig sind (z. B. Meister, Techniker).
- Ihre Beschäftigten mit Berufsabschluss können nur gefördert werden, wenn der Erwerb dieses Abschlusses in der Regel länger als vier Jahre zurückliegt.
- Haben Ihre Beschäftigten in den letzten vier Jahren an Weiterbildungen teilgenommen, die nach § 82 SGB III gefördert wurden, kann eine Förderung nicht erfolgen.
- Weiterbildungen für Ihre Beschäftigten können nur gefördert werden, wenn sie außerhalb des Betriebes bzw. von einem zugelassenen Träger im Betrieb durchgeführt werden und mehr als 160 Stunden dauern.
Diese zusätzlichen Voraussetzungen gelten nicht für Ihre geringqualifizierten Beschäftigten, die an Weiterbildungen teilnehmen, welche zu einem Berufsabschluss führen.
Wenn Sie Interesse an Weiterbildungsmöglichkeiten für Ihre Beschäftigten haben, dann wenden Sie sich gern an uns im Jobcenter Kreis Viersen. Wir beraten Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten. Sie erreichen uns telefonisch unter der Rufnummer 02162 2661 100 oder per E-Mail: jobcenter-kreis-viersen.teilhabe-16i@jobcenter-ge.de.
