Kann ein Eingliederungszuschuss auch für geflüchtete oder ausländische Menschen gewährt werden?

Ja. Ein Eingliederungszuschuss kann grundsätzlich auch für die Eingliederung ausländischer Arbeitssuchender gezahlt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis haben oder als Asylbewerber oder Asylbewerberin eine Aufenthaltsgestattung besitzen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eine Beschäftigung zulassen. Ziel und Zweck der Förderung ist es, den Arbeitssuchenden oder die Arbeitssuchende langfristig einzugliedern. Die Befristung des jeweiligen Aufenthaltstitels bzw. der Aufenthaltsgestattung darf dem Ziel der Förderung daher nicht entgegenstehen. Dies ist gewährleistet, wenn der Förderzeitraum und die Nachbeschäftigungszeit innerhalb der Geltungsdauer des jeweiligen Aufenthaltstitels bzw. der Aufenthaltsgestattung liegen.