Grundsätzlich gilt, dass alle Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beantragt werden müssen. Bei diesen Leistungen handelt es sich immer um individuelle Leistungen. Das bedeutet, dass Ihre persönlichen Umständen – soweit gesetzlich möglich – berücksichtigt werden.
Wenn gewisse (1) Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, so werden (2) Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes gewährt. Dabei werden Ihr (3) Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
(1) Wer hat Anspruch auf Leistungen?
Einen Anspruch auf Leistungen haben erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 Jahren bis zur Altersgrenze von 65 Jahren bis 67 Jahren.
Erwerbsfähig sind jene Menschen, die täglich mindestens drei Stunden arbeiten können. Hilfebedürftig sind jene Menschen, die ihren Lebensunterhalt (und den ihrer Familie) nicht (ausreichend) aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können und keine erforderlichen Hilfen von Angehörigen oder andere vorrangige Leistungen (wie z. B. Kinderzuschlag, Wohngeld, Elterngeld etc.) erhalten.
Leistungen erhalten Sie auch, wenn Sie mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu gehören z. B. die Partnerin oder der Partner und unverheiratete Kinder, bis diese das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wie genau setzen sich diese Leistungen zusammen?
Die Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes setzen sich wie folgt zusammen:
- Arbeitslosengeld II für die erwerbsfähigen oder Sozialgeld für die nicht-erwerbsfähigen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft (§ 19 Sozialgesetzbuch II) in Form des sogenannten Regelbedarfs (§ 20 Sozialgesetzbuch II)
- Leistungen für Mehrbedarfe (§ 21 Sozialgesetzbuch II), z. B. für Alleinerziehende, bei Schwangerschaft, bei Behinderung oder medizinisch notwendiger kostenaufwändiger Ernährung etc.
- Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Sozialgesetzbuch II)
- Einmalige Leistungen, z. B. für die Erstausstattung einer Wohnung sowie Bekleidung, einschließlich der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Sozialgesetzbuch II)
- Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 und 29 Sozialgesetzbuch II), wie z. B. Klassenfahrten, Schulpauschale, Mittagessen etc.
(3) Welches Einkommen und Vermögen wird berücksichtigt?
Unter Einkommen versteht man sämtliche Einnahmen, die Ihnen und den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft zufließen, während Sie Leistungen beziehen. Dies beinhaltet z. B.:
- Lohn/Gehalt aus Ihrer Erwerbstätigkeit inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
- Steuererstattungen
- Unterhalt/Kindergeld
- Elterngeld oder Mutterschaftsgeld
- Rentenzahlungen
Folgende Freibeträge können Ihnen dann z. B. von Ihrem Einkommen abgezogen werden:
- Erwerbstätigenfreibetrag
- Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. KFZ-Haftpflicht-Versicherung)
- eine Pauschale von 30,00 EUR pro Monat
- Beiträge für Ihre Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente)
Zum Vermögen zählen all Ihre Vermögensgegenstände (im In- oder Ausland), die für Ihren Lebensunterhalt verwertbar sind. Dies betrifft auch Vermögensgegenstände der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Zu diesen Vermögensgegenständen zählen z. B.
- Bargeld und Bankguthaben
- Bausparguthaben
- Lebens- und Rentenversicherung
- Aktien und sonstige Wertpapiere
- Grundstücke und Immobilien
- Kraftfahrzeuge
- Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
- Erbansprüche
Als verwertbar wird Vermögen dann bezeichnet, wenn es für Ihren Lebensunterhalt verwendet werden kann oder wenn sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.
Folgende Vermögenswerte werden dabei nicht berücksichtigt:
- ein angemessener Hausrat
- ein angemessenes Kraftfahrzeug, im Wert von bis zu 7.500,00 EUR für jede erwerbstätige Person
- eine angemessene, selbst bewohnte Immobilie einschließlich angemessenem Grundstück
Folgende Freibeträge werden bei Ihnen berücksichtigt:
- Ein Betrag von 150,00 EUR pro Person, pro Lebensjahr, mindestens 3.100,00 EUR, maximal 9.750,00 EUR bis 10.050,00 EUR.
- Ein Betrag von 750,00 EUR pro Person für einmalige Anschaffungen und Reparaturen.
- Für das Vermögen, das Ihrer Alterssicherung dient, z. B. Renten und Lebensversicherung, gelten unter bestimmten Voraussetzungen gesonderte Freibeträge.
Ab 01.01.2023 löst das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ab. Die neuen Regelungen treten in zwei Stufen, zum 1. Januar 2023 und zum 1. Juli 2023, in Kraft.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Bundesagentur für Arbeit informieren auf Ihren Seiten rund um das Bürgergeld. Zusätzlich finden Sie Informationen unter Servicestelle SGB II.

Aktuelle Regelsätze ab 2021 | BETRAG | REGELBEDARFSSTUFE | GEREGELT NACH | |
Alleinstehende / Alleinerziehende | 446 € | 1 | § 20 Absatz 2 S.1 | |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 401 € | 2 | § 20 Absatz 4 | |
Erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen (bis Ende 2019) nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 357 € | 3 | § 20 Absatz 3 i.V.m. § 20 Absatz 2 S.2 Nr. 2 | |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 373 € | 4 | § 20 Absatz 2 S.2 Nr. 1 § 23 Nr.1 | |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 309 € | 5 | § 23 Nr.1 | |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 283 € | 6 | § 23 Nr.1 |
|
Der Regelbedarf (§20 SGB II) ist nach Alter gestaffelt und wird vom Gesetzgeber festgelegt und jährlich fortgeschrieben. Zusätzlich werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.
Wie kann ich Sie kontaktieren?
Um einen Termin mit uns zu vereinbaren, können Sie sich entweder unter der Telefonnummer 02162 2661100 an uns wenden oder einfach eine E-Mail an jobcenter-kreis-viersen@jobcenter-ge.de senden.

Hier finden Sie weitere Informationen
Weiterführende Links
