Förderung von Arbeitgebern durch den Eingliederungszuschuss

Als Arbeitgeber können Sie die Eingliederung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen finanziell durch das Jobcenter fördern lassen. Ziel der Förderung ist es, einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zu Beginn der Beschäftigung noch nicht die Anforderung an den Arbeitsplatz erfüllt. Erfahren Sie hier alles rund um das Thema Eingliederungszuschuss.

Als Arbeitgeber können Sie einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, um die Eingliederung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern zu fördern. Dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus verschiedenen Gründen schwer zu vermitteln sind.

Gründe für eine schwierige Vermittlung können unter anderem die Dauer oder Häufigkeit der Arbeitslosigkeit sein. Aber auch familienbedingte Unterbrechungen der Berufstätigkeit oder fehlende Berufstätigkeit im angedachten Berufsfeld können eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt erschweren.

Das Ziel der Förderung durch den Eingliederungszuschuss ist es, dass der Gesetzgeber Ihnen als Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich schaffen möchte. Zu Beginn einer Tätigkeit kann es vorkommen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer noch nicht den nötigen Anforderungen des Arbeitsplatzes entspricht. Dies bedeutet für Sie als Arbeitgeber eine intensivere Einarbeitung, um Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter vollständig in die Abläufe Ihres Unternehmens zu integrieren.

Arbeitnehmer gefördert durch den Eingliederungszuschuss

Wie erfolgt die Umsetzung der Förderung?

Grundsätzlich gilt, dass Sie als Arbeitgeber die Voraussetzung zur Förderung durch den Eingliederungszuschuss erfüllen. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber selbst einen wesentlichen Beitrag leisten, damit die Minderleistung des neuen Mitarbeiters oder der neuen Mitarbeiterin ausgeglichen wird. Dies kann sowohl durch geeignete Fortbildungen als auch durch eine intensive Einarbeitung durch erfahrene Mitarbeiter erfolgen.

Indem die beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Stärken des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin beurteilt und mit den Anforderungen durch den Arbeitsplatz verglichen werden, kann beurteilt werden, ob eine Minderleistung zu erwarten ist. So können z. B. auch unzureichende Deutschkenntnisse, je nach den jeweiligen Anforderungen, als Minderleistung gelten.

Berechnung von Eingliederungszuschuss im Jobcenter Kreis Viersen

Welchen Umfang haben die Förderungsangebote?

Sowohl die Förderhöhe als auch die Förderdauer des Eingliederungszuschusses sind individuell zu bemessen. Diese richten sich einerseits danach, wie sehr die Leistungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin eingeschränkt sind. Andererseits sind auch die Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes zu berücksichtigen.

Die Förderung berücksichtigt das von Ihnen als Arbeitgeber gezahlte Arbeitsentgelt. Ebenso wird der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am gesamten Sozialversicherungsbeitrag berücksichtigt. Bitte beachten Sie: Das zu fördernde Entgelt darf nicht das tarifliche Arbeitsentgelt oder das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt überschreiten. Darüber hinaus gilt, dass einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld nicht gefördert werden.

Die Höhe des Eingliederungszuschuss ist auf 50 % des Arbeitsentgeltes begrenzt. Der Eingliederungszuschuss ist auf eine Dauer von insgesamt zwölf Monaten beschränkt. Die tatsächliche Höhe und Dauer der Förderung können erst festgelegt werden, wenn Ihrer Integrationsfachkraft des Jobcenters Kreis Viersen alle notwendigen Informationen vorliegen. So können z. B. für ältere, behinderte und schwerbehinderte Menschen auch längere und höhere Förderungen in Betracht kommen.

Welche Alternativen gibt es, wenn eine Förderung nicht möglich ist?

Darüber hinaus können mit dem Eingliederungszuschuss auch die Zusammenarbeit mit Leiharbeitern oder Leiharbeiterinnen gefördert werden. Hier kann in dem Entleihbetrieb eine Minderleistung auftreten. Eine Förderung ist nur dann möglich, wenn dem Verleihbetrieb nachweislich finanzielle Nachteile entstehen. Dies kann der Fall sein, wenn der Entleiher wesentliche günstigere als übliche Konditionen für die Überlassung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erhält.

Arbeitnehmer in einem Lager mit Eingliederungszuschuss des Jobcenter Kreis Viersen
Eine Beraterin des Jobcenter Kreis Viersen redet mit einem Kunden

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